Voraussetzung für einen Einzug ist eine finanzierte Bedarfsstellung für den ambulanten Bereich. Hinzu kommen Lebenshaltung– und Mietkosten. Die Höhe der Miete richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Sozialhilfeträgers.
Es besteht grundsätzlich Wahlfreiheit des Pflegeanbieters.